10.2 Der Auftraggeber ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließen- den Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehal- ten berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
10.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.
10.4 Der Auftraggeber tritt alle Ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten und etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusam- men mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen ggf. nach Verarbeitung verkauft, gelten die daraus resultierenden Kaufpreisansprüche oder die an ihre Stelle tretenden Sekundäransprüche in Höhe des ausstehenden Rechnungswertes der Vorbe- haltsware als an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der uns gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche.
10.5 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ermäch- tigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde und keine Zahlungseinstellung erfolgt ist. Tritt einer dieser Fälle ein, hat uns der Auftraggeber die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
10.6 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und soweit sie nicht eingebaut ist, getrennt zu lagern sowie als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.
10.7 Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche insoweit an den Auftrag- geber zurückübertragen, als der Wert dieser Sicherheiten den Wert der Ansprüche, die uns gegen den Auftraggeber insgesamt zustehen, um mehr als 20 v.H. übersteigt.
11. Mängelhaftung
11.1 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt untersucht, soweit ihm dies zumutbar ist und uns erkannte Mängel unverzüglich anzeigt.
11.2 Uns ist Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten und zwar nach unserer Wahl entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Herstellung eines neuen Werks.
11.3 Wir sind zur Nacherfüllung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Werkvergütung gezahlt hat.
11.4 Bewegliche Leistungsgegenstände sind uns zum Zwecke der Nacherfüllung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Das gilt dann nicht, wenn die Verbringung des Leistungsgegenstandes dem Auftraggeber ausnahmsweise nicht zumutbar ist.
11.5 Erweist sich nach Überprüfung durch uns, dass der Auftraggeber seine Mängelrüge zu Unrecht erhoben hat, weil ein Mangel nicht vorliegt, ist uns der Auftraggeber zum Ersatz der dadurch verursachten Aufwendungen verpflichtet.
11.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Selbstvor- nahme, zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung berechtigt.
11.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der Auftraggeber Scha- densersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ein- schließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last fällt, ist die Schaden- ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.8 Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhaf- ter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine Haftung ausge- schlossen.
12. Gesamthaftung
12.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Ziff. 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags- abschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle Schadener- satzes statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
12.3 Soweit unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Gerichtsstand, Verjährung und anwendbares Recht
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Amts-/ Landgericht, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Wir sind jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständig- keitsbereich sich der Wohnort, Sitz oder Vermögen des Auftraggebers oder der Leis- tungsgegenstand befinden.
13.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Werkleis- tung und beträgt 12 Monate. Das gilt nicht bei einem Bauwerk.
13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.