AEB – Thermo Feuerungsbau

Thermo Feuerungsbau-Service GmbH

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Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen der THERMO Feuerungsbau-Service GmbH (Stand 1.5.2013)

Diese Bedingungen gelten für den Kauf von Waren oder die Beauftragung von Leistungen durch die THERMO Feuerungsbau-Service GmbH, Duisburg (im Folgenden: „Wir“) von oder gegenüber Dritten („Lieferant“). Sie sind Bestandteil aller unserer Verträge über Lieferungen und Leistungen und zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen deren Geltung ausdrücklich zu. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unter- nehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1. Vertragsabschluss

1.1 Verträge kommen erst zustande, wenn wir ein uns zugegangenes Angebot ausdrück- lich angenommen haben oder wir Auftrag erteilt und der Lieferant diesen angenommen hat.

1.2. Ist dem Lieferanten Auftrag ohne vorangegangenes Angebot erteilt, hat er unverzüg- lich Mitteilung zu machen, wenn der dessen Ausführungen zu unseren Bedingungen ablehnt. Ansonsten gilt der Vertrag als abgeschlossen wie von uns beauftragt.

2. Leistungsumfang

2.1 Der Leistungsgegenstand wird im Zweifel durch unseren Auftrag abschließend beschrieben.

2.2 Vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialen oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderun- gen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Quali- tätssicherungsmaßnahmen ist der Lieferant verpflichtet uns rechtzeitig zu informieren.

2.3 Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar. Die rügelose Annahme einer Teillieferung stellt keine Genehmigung dar. Bei Unterlieferung von maximal 5 % sind wir berechtigt, die Lieferung anzunehmen und den Rest der Lieferung unter Kürzung unserer Gegenleistung zu stornieren.

3. Pflichten des Lieferanten

3.1 Der Lieferant ist auf Nachfrage verpflichtet, für alle Artikel eine Erklärung vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware („Ware mit EU Präferenzur- sprungseigenschaft” oder „Ware ohne EU Präferenzursprungseigenschaft“) bestätigt. Der Lieferant haftet im Fall fehlerhafter Erklärung für alle hieraus entstandenen Schäden.

3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internatio- nalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen und diese ggf. in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend zu kennzeichnen. Für den Fall der Nichtbeach- tung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen uns daraus entstandenen Scha- den, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen.

3.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmun- gen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) entsprechen und die in den Produkten enthaltenen Stoffe, soweit nach den Bestimmungen der REACH-VO er- forderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert sind, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Lieferanten, die ihren Firmensitz in Nicht-EU Mitgliedsstaaten haben, verpflichten sich, einen alleinigen Vertreter (OR) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in der EU zu bestellen, der uns bekannt zu geben ist.

3.4 Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (1, 10) der REACH-VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt auch im Falle der Erweiterung oder Ergänzung der Kandidatenliste.

3.5 Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderun- gen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erfüllen. Insbesondere Lieferanten, die ihren Firmensitz in Nicht-EU Mitgliedsstaaten haben, stehen dafür ein, dass ihr OR gemäß Art. 8 REACH-VO die Meldung zum Einstufungs- und Kennzeich- nungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-VO veranlasst hat.

3.6 Verstößt der Lieferant gegen die Verpflichtungen nach Ziff. 3.1. bis 3.4, sind wir berechtigt, die Bestellung zu stornieren und die Annahme der Lieferung zu verweigern. Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt. Unsere Stornierung oder Abnahmeverweigerung gelten nicht als Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

4. Preise

4.1 Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkos- ten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

4.2 Verpackungsmaterialien hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltung

5.1 Der Auftraggeber kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder – bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits – entscheidungsreifen Ansprüchen aufrech- nen.

5.2 Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, falls sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

6.1 Der Lieferant trägt die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von uns bestimmten Empfangsstelle. Der Gefahrübergang für Werkleistungen erfolgt erst mit ausdrücklicher Abnahme der Leistung durch uns.

6.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Falls kein Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart ist, gilt unser Geschäftssitz als Erfüllungsort.

7. Gewährleistung

7.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedie- nungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Eine formularmäßige Verkürzung von Verjährungsfristen durch den Lieferanten gilt unsgegenübernicht.

7.3 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs- pflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichti- gung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

7.4 Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen beim Lieferanten eingeht.

8. Lieferantenregress

Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenre- gress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mangelansprüchen uneinge- schränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nach- besserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abneh- mer schulden. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9. Produkthaftung

Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind.

10. Gerichtsstand, Verjährung und anwendbares Recht

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Amts-/ Landgericht, wenn der Lieferant Kaufmann ist. Wir sind jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständig- keitsbereich sich der Wohnort, Sitz oder Vermögen des Lieferanten befinden.

10.2 Uns zustehende Mängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Erleichterungen der Verjährung zugunsten des Lieferanten gelten uns gegenüber nicht.

10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.